Betreuungsverfügung
Wie kommt es überhaupt zu einer Betreuung?
Wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht besorgen kann, bestellt das Gericht – genauer gesagt: das Betreuungsgericht – für ihn einen Betreuer.
Gibt es jedoch eine Vorsorgevollmacht und kann der Bevollmächtigte die Angelegenheiten ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wird kein Betreuer bestellt.
Was aber tun, wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt?
In einem solchen Fall kann mit einer Betreuungsverfügung auf die Auswahl des Betreuers Einfluss genommen werden. Sie können bestimmen, wer Ihr Betreuer sein soll.
Zudem können Sie die Art und Weise, wie der Betreuer die Betreuung zu führen hat, festlegen. Sie können z.B. Ihren Wohnsitz bestimmen, festlegen, dass Sie bestimmte Hobbies und Aktivitäten weiter ausüben möchten oder Richtlinien für die Verwendung Ihres Vermögens fixieren.
Die Grenze ist lediglich da, wo die Umsetzung Ihrer Wünsche Ihrem Wohl zuwider läuft oder dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
„Selbstbestimmung – auch im Falle einer Betreuung . „
Typische Fragen
In welchen Fällen kann eine Betreuungsverfügung sinnvoll sein?
Eine Betreuungsverfügung kann z.B. sinnvoll sein, wenn Sie keine Person haben, die Sie bevollmächtigen können oder wollen. Für den Fall, dass für Sie eine Betreuung eingerichtet werden müsste, könnten Sie wenigstens auf die Person des Betreuers Einfluss nehmen und auch darauf, wie dieser für Sie entscheidet.
Mandanten von mir haben sich in einer solchen Situation darum gekümmert, vorab einen guten Betreuer zu finden. Es gibt die Möglichkeit, zu Betreuungsvereinen Kontakt aufzunehmen, in denen ehrenamtliche Betreuer organisiert sind. Auch Berufsbetreuer können vorab gesucht werden.
Aber auch wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, ist sinnvoll, eine Betreuungsverfügung zusätzlich zu verfassen. Meine Mandanten erhalten alle eine Betreuungsverfügung, auch wenn sie vorrangig eine Vorsorgevollmacht haben. Sprechen Sie mich gerne an.
Muss man geschäftsfähig sein, um eine Betreuungsverfügung zu errichten?
Nein, das ist ein wichtiger Unterschied zur Vorsorgevollmacht: derjenige, der eine Betreuungsverfügung errichten möchte, muss nicht geschäftsfähig sein. Es ist ausreichend, wenn die Person einsichtsfähig ist und somit die Folgen seiner Vorstellungen klar einschätzen kann.
Ist das Gericht an meinen Vorschlag zur Person des Betreuers gebunden? Was ist, wenn ich eine Person ausdrücklich nicht als Betreuer möchte?
Das Gericht muss Ihrem Vorschlag entsprechen, wenn es Ihrem Wohl nicht zuwider läuft.
Das wäre z.B. dann der Fall, wenn Ihr Wunschbetreuer selbst nicht geschäftsfähig wäre. Kritisch kann es auch werden, wenn der Wunschbetreuer vermögensmäßig eng mit Ihnen verflochten ist.
Auch sind bestimmte Personengruppen von vorneherein davon ausgeschlossen, Betreuer zu sein, z.B. das Pflegepersonal des Heimes, in dem Sie untergebracht sind.
Haben Sie eine bestimmte Person benannt, die auf keinen Fall Ihr Betreuer werden soll, so soll (wenigtens) das Gericht hierauf Rücksicht nehmen.