Vorsorgevollmacht

Für jeden ab 18 Jahren.

Was passiert eigentlich, wenn Sie – z.B. durch eine Krankheit, einen Unfall oder aufgrund des Alters – Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen können?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht haben, können die Personen, die Sie darin benannt haben, für Sie handeln und entscheiden.

Mit Ihren Bevollmächtigten können Sie auch detailliert vereinbaren, wie sie für Sie handeln sollen. Sie können z.B. entscheiden, dass Sie Ihr Leben – so weit es geht – so weiterleben möchten, wie bisher. Sie können auch festlegen, welche Vermögensverwaltungsstrategien Ihr Bevollmächtigter verfolgen soll.  Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie möglichst weit privat entscheiden, wie Ihr Leben auch nach einem Vorsorgefall aussehen soll.

Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht haben, bestellt das Gericht für Sie einen gesetzlichen Betreuer. Dies kann auch der Ehepartner, ein Angehöriger oder eine andere Vertrauensperson sein, wenn diese Personen als Betreuer geeignet sind. Es kann aber auch eine fremde Person als Betreuer bestellt werden.

Viele Menschen möchten keinen gerichtlich bestellten Betreuer, da sie Sorge haben, dass plötzlich eine fremde Person über ihr Leben entscheidet. Und selbst wenn eine bekannte Person wie der Partner oder ein Angehöriger als Betreuer eingesetzt wird, bedeutet das, dass Ihr Leben durch die Betreuung ein Stück Privatsphäre verliert. Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht kontrolliert und kann nicht unbedingt entsprechend Ihren Wünschen über Ihre Angelegenheiten entscheiden.

Ich möchte Ihnen daher empfehlen, sich mit der Möglichkeit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht auseinander zu setzen. Sie können nämlich möglichst weit selbst bestimmen, wer für Sie handeln soll und wie. Außerdem ist es eine gute Gelegenheit, sich einmal mit diesen unbequemen Fragen zu beschäftigen, auch wenn sie noch nicht eingetreten sind.

 

„Sie können selbst bestimmen, wer für Sie handeln soll und wie. „

Typische Fragen

 

Kann ich auch mehrere Bevollmächtigte benennen?

Ja, Sie können auch mehrere Bevollmächtigte benennen. Das kann auch sinnvoll sein, da sich die Bevollmächtigten dann gegenseitig unterstützen oder auch vertreten können.

Wie viele Bevollmächtigte Sie benennen sollten, hängt von Ihrer konkreten Lebenssituation ab. Das würden wir in einem Beratungsgespräch genau überlegen.

Möchten Sie mehrere Bevollmächtigte einsetzen, sollte auf eine klare Regelung geachtet werden, wer wann handeln darf.

Muss eine Vorsorgevollmacht beglaubigt oder beurkundet werden?

Eine Vorsorgevollmacht muss nicht beglaubigt oder beurkundet sein, damit sie grundsätzlich rechtsgültig ist.

Ich empfehle jedoch, eine Vorsorgevollmacht mindestens beglaubigen zu lassen, damit eindeutig festgestellt ist, dass Sie die Vorsorgevollmacht selbst unterschrieben haben. Das sorgt dafür, dass die Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr auch akzeptiert wird. Außerdem ist die Beglaubigung für einzelne Einsatzbereiche der Vorsorgevollmacht notwendig, wie z.B. für das praktisch häufig relevante Thema der Grundbuchänderung.

Meine Empfehlung ist, dass Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen lassen. Sie haben zwar auch die Möglichkeit, dass die Betreuungsbehörde (in Düsseldorf heißt sie Betreuungsstelle) die Beglaubigung vornimmt. Ich empfehle dies meinen Mandanten inzwischen jedoch nicht mehr, da ab dem 01.01.2023 eine solche Beglaubigung nicht mehr für alle Lebensbereiche ausreicht.

Sie können auch Ihre Vorsorgevollmacht von einem Notar beurkunden lassen.

Welche die Unterschiede zwischen einer Beglaubigung und einer Beurkundung sind, erfahren Sie hier.

Brauchen auch Ehepartner eine Vorsorgevollmacht?

Ja, auch Ehepartner brauchen eine Vorsorgevollmacht. Dass sich Ehegatten vollumfänglich verteten können, ist ein Gerücht, das sich sehr hartnäckig hält.

Ab dem 01.01.2023 wird es ein teilweises gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten für den medizinischen Bereich geben.

Eine Vorsorgevollmacht bleibt jedoch auch weiterhin notwendig, allein schon für den finanziellen Bereich.

Kann eine Vorsorgevollmacht auch missbraucht werden?

Ja, eine Vorsorgevollmacht kann auch missbraucht werden. Es gibt jedoch rechtliche Mittel, mit denen man sich vor dem Missbrauch der Vollmacht weitgehend schützen kann. In einem Beratungsgespräch können wir klären, wie man diese rechtlichen Mittel einsetzen kann und welche für Sie sinnvoll sind. So können wir für Sie eine gute Lösung finden.

Der beste Schutz vor Missbrauch einer Vorsorgevollmacht ist natürlich immer die Bevollmächtigung einer Person, die absolut vertrauenswürdig ist.

Wo bewahre ich eine Vorsorgevollmacht am besten auf?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Wichtig ist, dass Ihr Bevollmächtigter die Vorsorgevollmacht in einem Notfall schnell in den Händen hat.

Es gibt hier viele verschiedene Möglichkeiten. Sie können z.B. Ihrem Bevollmächtigten ein Vollmachtsexemplar geben, das er dann sofort griffbereit hat. Sie könnten auch mit ihm besprechen, wo Sie das Vollmachtsexemplar aufbewahren und wie er in einem Notfall Zugang dazu bekommen kann.

Welche Möglichkeiten bestehen und welche für Sie sinnvoll ist, können wir für Ihre konkrete Situation besprechen.

Was ist, wenn ich keinen (geeigneten) Bevollmächtigten habe?

Wenn Sie keine Person haben, die Sie bevollmächtigen können oder möchten oder nur einen Bevollmächtigten haben, am liebsten jedoch noch einen weiteren Bevollmächtigten hätten, haben Sie die Möglichkeit, einen VorsorgeAnwalt als Ihren persönlichen Bevollmächtigten einzusetzen.

Der Vorteil ist, dass ein VorsorgAnwalt alleine Ihren Wünschen als Mandant verpflichtet ist und sicherstellen kann, dass Sie auch nach einem Vorsorgefall das Leben weiterleben, dass Sie sich wünschen. Unterstützt wird ein VorsorgeAnwalt in der Regel von einem zweiten VorsorgeAnwalt, der ihn auch vertreten kann, wenn der erste VorsorgeAnwalt verhindert ist.

Leider ist unsere Kapazität für die Übernahme von Bevollmächtigungen zur Zeit ausgeschöpft, so dass wir Sie in Bezug auf diesen Punkt gerne auf unsere Kollegen verweisen möcht. Sie finden weitere VorsorgeAnwälte auf der Internetseite des VorsorgeAnwalt e.V.: www.vorsorgevollmacht-anwalt.de

 

Ich bin noch jung. Brauche ich da eine Vorsorgevollmacht?

Eltern können ihre Kinder gesetzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vertreten. Kommt es danach zu einer Situation, in der der junge Mensch nicht mehr für sich selbst entscheiden kann (z.B. durch einen Unfall), besteht die selbe Situation wie bei einem älteren Menschen: das Gericht bestellt einen Betreuer, es sei denn, es gibt eine Vorsorgevollmacht.

Ich empfehle daher jungen Menschen, sich mit dem Thema Vorsorgevollmacht auseinander zu setzen und – wenn sie dies möchten – ihre Eltern oder auch andere Personen zu bevollmächtigen. Auch Eltern möchte ich ermuntern, dieses Thema aufzugreifen und anzugehen.