Meine Empfehlung: Beglaubigung oder Beurkundung

 

Meine Empfehlung für meine Mandanten lautet, ihre Vorsorgevollmacht entweder notariell beglaubigen1 oder beurkunden zu lassen (warum ich eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde nicht mehr empfehle, lesen Sie hier). Was ist eigentlich eine Beglaubigung und was ist eine Beurkundung?

Beglaubigung

Bei einer notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar, dass die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht von der bezeichneten Person stammt. Der Notar stellt also fest, dass der Vollmachtgeber selbst die Vollmacht unterschrieben hat und vermerkt dies auf der Vollmacht.

Dies ist wichtig, da so die Personen, denen später einmal die Vorsorgevollmacht vorgelegt werden, dann sicher wissen, dass es wirklich der Vollmachtgeber war, der die Unterschrift geleistet hat und keine andere Person. Durch eine Beglaubigung der Unterschrift kann also die Akzeptanz einer Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr erhöht werden.

Wegen der eindeutigen Identitätsfeststellung empfehle ich daher meinen Mandanten, ihre Vorsorgevollmacht (mindestens) notariell beglaubigen zu lassen. Wichtig ist die Beglaubigung zudem, wenn mit der Vorsorgevollmacht eventuell Grundbuchänderungen durchgeführt werden sollen.

Beurkundung

Auch bei der Beurkundung prüft der Notar die Identität des Vollmachtgebers. Darüber hinaus ist die Beurkundung ist ein Verfahren, mit dem z.B. eine Vorsorgevollmacht durch den Notar in einer Niederschrift abgefasst, dem Vollmachtgeber vorgelesen, genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet wird. Der Notar erläutert den Inhalt der Vollmacht, berät und belehrt über die Gefahren und Rechtsfolgen der Vollmacht.

Das Originaldokument, die Urschrift, verbleibt beim Notar. Dem Vollmachtgeber oder dem Bevollmächtigten kann der Notar dann Ausfertigungen erteilen, mit denen sie im Rechtsverkehr handeln können.

Welche Form ist vorzuziehen?

Ob für Sie eine Beglaubigung oder eine Beurkundung sinnvoller ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Relevante Punkte sind unter anderem die Kosten sowie die Praktikabilität:

Kosten:

Die Kosten für eine Beglaubigung sind gesetzlich festgelegt und liegen bei 20 bis 70 Euro zzgl. USt.2 Wichtig: diese Gebühr fällt für jede Beglaubigung an. Möchten Sie also mehr als ein Vollmachtsexemplar beglaubigen lassen, müssen Sie diese Gebühr für jedes Exemplar bezahlen.

Die Kosten für eine Beurkundung sind ebenfalls gesetzlich festgelegt und richten sich ebenfalls nach dem Geschäftswert, ist also unter anderem abhängig von Ihrem Vermögen (s. unten).

Möchten Sie z.B. mehrere Exemplare beglaubigen lassen, kann es bei niedrigen Geschäftswerten dazu kommen, dass die Beglaubigung mehrerer Exemplare teurer sind als die Beurkundung der Vollmacht.

Welche Variante für Sie aus finanzieller Sicht Sinn ergibt, hängt also von den konkreten Umständen ab.

Praktikabilität:

Vorteile der Beurkundung sind unter anderem, dass die Urschrift beim Notar verbleibt und auch nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers noch Ausfertigungen der Vorsorgevollmacht vom Notar an die Bevollmächtigten ausgegeben werden können.

Das ist bei der Beglaubigung nicht möglich. In diesem Fall existieren so viele Originalexemplare, wie erstellt wurden. Diese müssen dann sicher aufbewahrt werden und können bei Verlust nur so lange wieder neu gemacht werden, wie der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist.

Möglichkeiten

Einige meiner Mandanten lassen die gemeinsam mit mir erstellte Vorsorgevollmacht anschließend von einem Notar beurkunden.

Andere entschließen sich dazu, ein Vollmachtsexemplar oder mehre Vollmachtsexemplare notariell beglaubigen zu lassen. Möchten sie noch mehr Exemplare haben, können sie zusätzlich z.B. weitere Exemplare kostengünstiger bei der Betreuungsstelle beglaubigen lassen oder auch einfach weitere Exemplare (ggf. vor mir als Zeugin) unterschreiben.

An dieser Stelle gibt es also viele Möglichkeiten. Sprechen Sie mich gerne an.

 

Hinweis: Diese Darstellung soll nur einen ersten Überblick vermitteln. Die Rechtslage ist vereinfacht und unvollständig wiedergegeben. Sie stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar und ist nicht abschließend. Für eine Rechtsberatung bzw. Kostenberechnung sprechen Sie bitte mich oder einen Notar an.

1 Sprachlich ist es nicht richtig, von der „Beglaubigung einer Vollmacht“ zu sprechen, da nicht die Vollmacht, sondern die Unterschrift unter der Vollmacht beglaubigt wird. Wegen des allgemeinen Sprachgebrauchs verwende ich diese Begrifflichkeit jedoch weiter.

2 In welcher Höhe sie konkret anfällt, hängt vom Geschäftswert ab. Ausgangspunkt der Berechnung des Geschäftswertes ist das Aktivvermögen, also das Vermögen ohne Verbindlichkeiten. Dann wird ein Abschlag von 50 % vorgenommen. Weitere Abschläge sind möglich, je nach Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht. Bitte sprechen Sie den Notar wegen einer konkreten Kostenberechnung an.